SATZUNG DER BÜRGERINITIATIVE SANGERHAUSEN e.V. (B.I.S.)
DIE UNABHÄNGIGE WÄHLERGEMEINSCHAFT
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Sangerhausen e.V. (B.I.S.) – Die unabhängige Wählergemeinschaft
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Sangerhausen unter der Registernummer 2/90 eingetragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 06526 Sangerhausen
§ 3 Vereinszweck und Steuerbegünstigung
1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch seine Tätigkeit im kommunalgesellschaftlichen Bereich und der Förderung der nationalen und internationalen Völkerverständigung. Der Verein leistet nationale und internationale Hilfe und Unterstützung in und für Krisen- und Katastrophengebieten.
2. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen, wie eine Satzungsänderung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-versammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, das Statut des Vereins und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und Totalitarismus in jeder Form ablehnt.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliederbeitrages beträgt 30,00 Euro (2,50 €/Monat). Bei Schülern, Auszubildenden, Studenten und Arbeitslosen beträgt der Mitgliedsbeitrag 18,00 Euro (1,50 €/Monat). Der Mitgliederbeitrag sollte als einmalige Zahlung bis zum 31. März des laufenden Jahres erfolgen.
3. Ist ein Mitglied länger als 18 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch. Das automatische Erlösen der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nicht anders beschlossen wird, von Vorsitzenden des Vereins geleitet werden.
4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokolieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagungsordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
6. Soweit keine anderen Mehrheitlich gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimme.
7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zulässig.
§ 8 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand. Dieser Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schatzmeister und zwei Beisitzer. Bei Bestehen von thematischen Arbeitsgruppen delegieren die entsprechenden Arbeitsgruppen jeweils einen von ihnen gewählten stimmberechtigten Vertreter in den Vorstand.
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann in offener oder nach Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl erfolgen. Zur Vorstandswahl ist eine Wahlkommission von drei Personen aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen. Diese Wahlkommission benennt einen Wahlleiter, der das Protokoll der Versammlung mit zu unterzeichnen hat.
3. Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung erfolgen.
Der Vorstand kann die Vertrauensfrage stellen.
4. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die in den §§ 25 – 31 BGB bestimmte Rechtsstellung. Er leitet die Geschäfte des Vereins.
5. Der Vorsitzende kann zu bestimmten Aufgaben Mitglieder des Ausschusses oder sonstige Vereinsmitglieder zur Arbeit heranziehen.
6. Der Schatzmeister hat den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch einfache Buchführung nachzuweisen ist. Ihm obliegt auch der Beitragseinzug aufgrund einer von Ihm zu führenden Mitgliederliste.
7. Der Vorstand hat das Recht Anträge an die Mitgliederversammlung zu formulieren. Er hat das Recht, die Arbeitsgruppen zur Rechenschaftslegung gegenüber der Vollversammlung aufzufordern.
8. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereinigung erfolgt mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Finanzen und Sachwerte sind bei der Auflösung karitativen Verbänden und Einrichtungen zuzuführen.
Klaus Peche Sangerhausen, 24.02.2012
Vorsitzender der B.I.S.